InnoCigs 2,99 €
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InnoCigs White Glacier Menthol 3mg E-Liquid

Inhalt: 10ml

2,99 € (inkl. MwSt) (2,99 € /10ml) 2,51 € (exkl. MwSt.)
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InnoCigs White Glacier Menthol.

Kaufen InnoCigs White Glacier Menthol 3mg.

E-Liquid für E-Zigaretten.

Nettoinhalt:10ml
Geschmack:Menthol
Stärke:3mg

Inhaltsstoffe für die Stärke: 0mg/ml

    Propylenglykol (55% PG), Glycerin (35% VG), Wasser (10%), Aroma


Inhaltsstoffe für die Stärken: 3mg/ml, 6mg/ml, 9mg/ml & 18mg/ml

    Propylenglykol (55% PG), Glycerin (35% VG), Wasser (10%), Aroma, Nikotin

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre.

Einordnung nach CLP-Verordnung

Ausrufezeichen/Gefahr

Ausrufezeichen/Gefahr

H-Sätze
H302Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
P-Sätze
P101Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P264Nach Gebrauch Haut gründlich waschen.
P270Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P301+P312Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen
P330Mund ausspülen
P501Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.
EUH-Sätze
EUH208Enthält Furaneol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

.

Hersteller:InnoCigs GmbH & Co. KG (Verwaltung & Vertrieb
Barnerstraße 14 C
22765 Hamburg



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InnoCigs White Glacier Menthol

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Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter

folgender Telefonnummer besprechen:

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WhatsApp: +49 1523968057.

Sie können Ihre Wünsche, Fragen zur Bestellung und Lieferung an unsere E-Mail-Adresse schreiben:

vd-markt@gmx.de.

Wir laden Sie herzlich ein, unseren Laden zu besuchen:

Wallensteinstr. 1

70437 Stuttgart.

Unser Team bedankt sich für den Einkauf in unserem Shop.

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001695

Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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