Al Fakher 20K Hypermax Hubba
bis zu 20000 Züge
Al Fakher 20K Hypermax Hubba
Der Al Fakher 20K Hypermax Hubba ist ein Pod-System, das auf die Kombination aus Mesh-Coil-Technologie, regulierbarer Airflow und wiederbefüllbaren Containern setzt. Der Aromaschwerpunkt liegt auf einem klassischen Kaugummi-Geschmack, der mit einem Nikotingehalt von 6 mg/ml kombiniert wird. Die Bauweise ist auf lange Nutzungsdauer ausgelegt und unterstützt bis zu 20.000 Züge pro Gerät, abhängig vom Zugverhalten des Nutzers.
Technische Daten und Produkteigenschaften
Die nachstehende Tabelle enthält die wichtigsten technischen Details. Sie zeigt Angaben zu Füllmenge, Nikotinwerten, Widerstand sowie sicherheitsrelevanten Aspekten:
Inhalt: | 2 x 10ml |
Züge: | Bis zu 20.000 Züge, abhängig von Zugverhalten und Einstellung |
Aromat: | Kaugummi |
Geschmack: | Neutral-süß, an klassische Kaugummi-Note angelehnt |
Nikotingehalt: | 6 mg/ml |
Nikotinabgabe pro Zug: | 76 mcg, variabel durch Intensität und Zuglänge |
Coil Widerstand: | 0,6 Ohm (Mesh Coil für gleichmäßige Erhitzung) |
Kindersicherung: | 3-Zug-System, schützt vor unbeabsichtigter Aktivierung |
Besonderheiten: | Air Flow Control, LED-Anzeige, Sicherheitsmechanismus, wiederaufladbar |
Aufladen: | USB-C Anschluss |
Funktion und Bedienung
Das Gerät arbeitet mit einer 0,6-Ohm-Mesh-Coil, die für eine gleichmäßige Verdampfung des Liquids sorgt. Die Air Flow Control ermöglicht es, den Luftstrom individuell anzupassen und das Zuggefühl zwischen restriktivem und offenem Zug zu variieren. Über die LED-Anzeige lassen sich wichtige Parameter wie Akkustand und Restfüllmenge ablesen. Das Sicherheitssystem verhindert eine unbeabsichtigte Aktivierung, da drei aufeinanderfolgende Züge erforderlich sind.
- Gerät aus der Verpackung nehmen.
- LED-Anzeige prüfen, um Akkustand und Systemstatus zu kontrollieren.
- Refill-Container einsetzen oder Tank entsprechend füllen.
- Ladevorgang über USB-C-Kabel starten (nicht im Lieferumfang enthalten).
Lieferumfang
- 1 x Al Fakher 20K Hypermax Gerät
- 2 x 10ml Refill-Container
- USB-C Kabel nicht enthalten
CLP-Verordnung und Sicherheitshinweise
Das Produkt fällt unter die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. In den Tabellen folgen die relevanten Hinweise:
Gefahrenhinweise (H-Sätze)
H300: | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H310: | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H319: | Verursacht schwere Augenreizung. |
H330: | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H411: | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
Präventionshinweise (P-Sätze)
P102: | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P270: | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P101: | Bei ärztlichem Rat Verpackung oder Etikett bereithalten. |
P264: | Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. |
P301 + P310: | Bei Verschlucken: Sofort Arzt oder Giftnotruf anrufen. |
P405: | Unter Verschluss aufbewahren. |
P501: | Entsorgung gemäß den örtlichen Vorschriften. |
Allergene
Enthält trans-Anethole.
Inhaltsstoffe
- Propylenglycol (PG): Transportiert Aromen im Liquid.
- Pflanzliches Glycerin (VG): Sorgt für Dampfproduktion.
- Aromen: Mischung aus synthetischen und natürlichen Komponenten.
- Nikotinbenzoat: Unterstützt eine gleichmäßige Freisetzung des Nikotins.
Herstellerinformationen
Hersteller: Al Fakher
Produktlinie: Hypermax 20K
Technologie: Mesh Coil, DTL-kompatibel
Fazit
Der Al Fakher 20K Hypermax Hubba kombiniert ein hohes Zugvolumen mit regulierbarer Airflow und Mesh-Coil-Technik. Die technischen Daten verdeutlichen die Anpassungsmöglichkeiten, während Sicherheitssysteme wie Kindersicherung und CLP-konforme Kennzeichnung den sicheren Gebrauch unterstützen.
Verkauf nur an Erwachsene.
Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021
Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)
§ 9 Alkoholische Getränke
- In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
- Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
- In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist, oder
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
- Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
- In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
- In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist, oder
- durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
- Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
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