Schwarzer Krauser Tabak 19,95 €
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Schwarzer Krauser No.1 Zigarettentabak Dose

Inhalt: 70g

19,95 € (inkl. MwSt) (284,92 € /kg) 16,76 € (exkl. MwSt.)
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Schwarzer Krauser No.1 Zigarettentabak.

Schwarzer Krauser ist eine Marke für Zigarettentabak. Es handelt sich um eine Tabakmischung, die zum Drehen von Zigaretten verwendet wird. Schwarzer Krauser ist besonders für seinen starken und intensiven Geschmack bekannt.

Die genaue Zusammensetzung und Mischung von Schwarzer Krauser Tabak kann je nach Land und Variante unterschiedlich sein.
Oft wird Schwarzer Krauser als kräftiger Tabak mit einem höheren Nikotingehalt charakterisiert.

Kaufen Schwarzer Krauser No.1 Zigarettentabak Dose Feinschnitt.

Zum selber Stopfen und Drehen von Zigaretten mit oder ohne Filter.

Stopftabak.



Packungseinheit:Dose
Aromatisierung:würzig
Tabakmischungen:Zware Shag
Schnittart:Feinschnitt
Stärke:stark



Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre.



Hersteller:British American Tobacco (Germany) GmbH
Alsterufer 4
20354 Hamburg



Kaufen Sie Schwarzer Krauser No.1 Zigarettentabak Dose online im tabak-market.de.

                                                                        
                                                                          Schwarzer Krauser No.1 Zigarettentabak

Werte nach ISO 15592-3

Format

Werte

Papier Typ A

Papier Typ B

Dünn 0,4g (5,2 mm)

Kondensat
Nikotin

7,0 mg
0,7 mg

10 mg
0,8 mg

Dick 0,75g (7,2 mm)

Kondensat
Nikotin

14 mg
1,2 mg

17 mg
1,2 mg

Diese Werte geben an, dass durch dünneres Drehen und / oder die Verwendung des Zigarettenpapiers Typ A niedrigere Nikotin- und Kondensatwerte erreicht werden können.

Ihre Bestellung wird so schnell wie möglich bearbeitet und an Ihre Adresse gesendet.

Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter

folgender Telefonnummer besprechen:

+49 71150476428 oder

WhatsApp: +49 1523968057.

Sie können Ihre Wünsche, Fragen zur Bestellung und Lieferung an unsere E-Mail-Adresse schreiben:

vd-markt@gmx.de.

Wir laden Sie herzlich ein, unseren Laden zu besuchen:

Wallensteinstr. 1

70437 Stuttgart.

Unser Team bedankt sich für den Einkauf in unserem Shop.

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Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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