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BenRiach 10 Years 0,7L 43%

Inhalt: 700 ml

45,00 € (inkl. MwSt) (64,30 € /L) 37,82 € (exkl. MwSt.)
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BenRiach 10 Years 0,7L.

Benriach The Original Ten 43% vol.Single Malt Scotch Whisky.


BenRiach reift 10 Jahre in Bourbon-, Sherry- und neuen Eichenfässern. Dadurch erhält der Whisky seine ungewöhnliche Komplexität und Ausgewogenheit.

Die im Norden von Speyside liegende, mehr als 120 Jahre alte BenRiach Distillerie zeichnet sich seit jeher durch eine kreative und unkonventionelle Whisky-Destillation und Fassreifung aus.

So werden die Maischbottiche beim Mälzen beispielsweise viermal mit frischem, heißen Wasser befüllt, anstatt – wie bei den meisten anderen Destillerien – nur dreimal.

Auch die Natur trägt zum unkonventionellen Charakter der BenRiach Whiskys bei: das aus der Tiefe der Erde bezogene, besonders mineralreiche Wasser bereichert die Whiskys mit einer erfrischenden Zitrusnote.

Das Aroma vereint Obstgartenfrüchte, Ingwer, Vanille, und einen Hauch von Zitrus, der Abgang ist langanhaltend mit viel Eiche und Gerstenaroma und angenehm süß.

Alkoholgehalt:43% vol.
Nettoinhalt:0,7 Liter
Verpackung:Glasflasche

            

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre.

Ihre Bestellung wird so schnell wie möglich bearbeitet und an Ihre Adresse gesendet.

Einzelheiten zur Bestellung und Lieferung können Sie persönlich mit unseren Mitarbeitern unter

folgender Telefonnummer besprechen:

+49 71150476428 oder

WhatsApp: +49 1523968057.

Sie können Ihre Wünsche, Fragen zur Bestellung und Lieferung an unsere E-Mail-Adresse schreiben:

vd-markt@gmx.de.

Wir laden Sie herzlich ein, unseren Laden zu besuchen:

Wallensteinstr. 1

70437 Stuttgart.

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1000 Artikel
2021-12-05

Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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