Pall Mall Zigarillos 29,00 €
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Pall Mall Red XL Zigarillos mit Filter

Inhalt: 10 Packungen Х 17 Zigarillos (2,90 €/ 1 Packung)

29,00 € (inkl. MwSt) (0,18 € /Stk) 24,37 € (exkl. MwSt.)
Inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten
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Pall Mall Red XL.

Pall Mall Red Zigarillos sind eine andere Variante von Zigarillos, die von der Marke Pall Mall hergestellt werden. Pall Mall ist eine bekannte Marke für Tabakprodukte und bietet verschiedene Optionen für Zigaretten und Zigarillos an.

Die Pall Mall Red Zigarillos sind ähnlich wie die Blau Zigarillos dünnere und kleinere Zigarren im Vergleich zu traditionellen Zigarren. Sie haben eine Länge ähnlich der einer Zigarette und einen etwas größeren Durchmesser.

Der Begriff "Red" bezieht sich möglicherweise auf die Tabakmischung oder den Geschmack der Zigarillos. Oft verwenden Tabakmarken Farb- oder Bezeichnungskodierungen, um verschiedene Geschmacksprofile oder Stärken ihrer Produkte zu kennzeichnen. Allerdings kann die genaue Bedeutung von "Red" je nach Tabakmarke unterschiedlich sein.

Kaufen Pall Mall Red XL Zigarillos (10 Packungen Х 17 Zigaretten)

Inhalt:  Packung je 17 Stück (10 X 2,90 €)

Nettoinhalt: 170 Zigarillos.



Filterzigarillosja
Stärke:mittel
Fotmat:100mm lang



Mindestalter für Erwerb:  18 Jahre.



Hersteller:British American Tobacco (Germany) GmbH
Alsterufer 4
20354 Hamburg



Pall Mall Red XL.

Kaufen Pall Mall Red XL Zigarillos online im tabak-market.de.

                                                                                          Pall Mall Red XL

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vd-markt@gmx.de.

Wir laden Sie herzlich ein, unseren Laden zu besuchen:

Wallensteinstr. 1

70437 Stuttgart.

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Kaufen

000517
1000 Artikel
Marke
Pall Mall
Aromatisierung
würzig
Konstruktion
Mediumfiller
Deckblatt
Naturdeckblatt
Rauchdauer
5 - 10 Minuten
Herkunftsland
Deutschland
Stärke
mittel

Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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