JPS Tabakmarke 24,95 €
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JPS Red Tabak Beutel Volumentabak

Inhalt: 90g

24,95 € (inkl. MwSt) (277,27 € /kg) 20,97 € (exkl. MwSt.)
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JPS Red Tabak.

Kaufen JPS Red Tabak Volumentabak.

Stopftabak.

Packungseinheit:     Beutel.
Schnittart:              Volumentabak.

Stärke:                   Mittel.Stärke:                   Mittel

Wiederverschließbarer ZIP-Verschluß.

Mindestalter für Erwerb:  18 Jahre.

Hersteller:                      Reemtsma
                                     Cigarettenfabriken GmbH
                                     Max-Born-Straße 4
                                     22761 Hamburg.

JPS Red Tabak .

Kaufen Sie JPS Red Tabak online im tabak-market.de.

                                                                                         
    

Die John Player Company wurde 1877 in Nottingham durch den Kauf von William Wright’s tobacco business mit 150 Angestellten gegründet. Nach kurzer Zeit wuchs es zu einem wirtschaftlich gut florierenden Unternehmen. Ab 1893 übernahmen John Players Söhne John Dane und William Goodacre Player die Leitung.

Im Jahr 1901 fusionierte Players Unternehmen mit anderen Gesellschaften wie W.D. & H.O. Wills zur Imperial Tobacco Group, um dem Wettbewerbsdruck aus den USA besser standzuhalten. Eine neue Fabrik, die Horizon-Fabrik, wurde in den späten 1970er-Jahren eröffnet, unter anderem dank der besseren Infrastruktur. Die alten Fabriken in Radford (besonders die No. 1-Fabrik) wurden allmählich geschlossen und der Abbruch der No. 3-Fabrik, mit ihrer unverwechselbaren Uhr und Dachleiste John Player & Sons, erfolgte in den späten 1980er-Jahren.

John Player sponserte den John Player Portrait Award of the National Portrait Gallery. 1989 übernahm dies BP. Der Preis ist mittlerweile als BP Portrait Prize bekannt.

John Players Marken sind besonders unter Motorsportfans durch die lange Unterstützung des ehemaligen Lotus-Formel-1-Teams bekannt. Anfänglich wurde für die Marke Gold Leaf geworben („Gold Leaf Lotus Cosworth“).[1] Am bekanntesten sind die John Player Special-Produkte. Die schwarze Lackierung trug von 1972 bis 1986 und von 1988 bis 1991 die JPS Norton mit Wankelmotor.

Mit einer stark reduzierten Belegschaft ist Player immer noch im Geschäft, allerdings nicht mehr als einer der „drei großen“ Arbeitgeber in Nottingham. Heute werden John Player Special und John Player King Size von Imperial Tobacco (Reemtsma) hergestellt, während John Player Gold Leaf von British American Tobacco (in einigen Ländern) produziert wird.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/John_Player.

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Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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