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Balmoral Dominican Selection Panatela Zigarren 5er

Inhalt: 1 Packung X 5 Zigarren



7,50 € (inkl. MwSt) (1,50 € /Stk) 6,30 € (exkl. MwSt.)
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Balmoral Dominican Selection Panatela Zigarren 5er.

Die Balmoral Dominican Selection Panatela Zigarren 5er sind Teil der Balmoral-Zigarrenlinie von Royal Agio Cigars.
Es handelt sich um eine spezifische Größe (Format) innerhalb der Balmoral Dominican Selection, die normalerweise in einer Packung mit fünf Zigarren erhältlich ist.

Die Balmoral Dominican Selection bietet Zigarrenliebhabern eine Mischung aus dominikanischen Tabaken, die sorgfältig ausgewählt und zu einer geschmackvollen und ausgewogenen Raucherfahrung verarbeitet werden.
Die Corona-Größe ist typischerweise etwas kleiner als eine traditionelle Robusto und bietet eine Rauchdauer von ungefähr 30 bis 45 Minuten.
.

Kaufen Balmoral Dominican Selection Corona Zigarren (1 Päckchen Х 5 Zigarren).

Nettoinheit: 5 Zigarren.

Herkunft:Niederlande
Konstruktion:Shortfiller
Länge:101 mm
Durchmesser:15,9 mm
Aroma:Cremig, Erdig, Pfeffer, Süß
Deckblattherkunft:Dominikanische Republik
Einlage:Brasilien, Dominikanische Republik, Karibik, Kubak
Rauchdauer:30 bis 45 Min
Stärke:mittel

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre.

Hersteller:Agio-Zigarren
Zum Schürmannsgraben 24
47441 Moers



Kaufen Sie Balmoral Dominican Selection Panatela Zigarren 5er online im tabak-market.de.

                                                                    Balmoral Dominican Selection Corona
                                                                    

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Balmoral Dominican Selection Panatela Zigarren 5er

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998 Artikel

Jugendschutz

Verkauf nur an Erwachsene. 


Tabakwaren und Alkohol sind ein kulturelles Genussmittel und ausschließlich für den erwachsenen Konsumenten bestimmt, der sich über die möglichen Folgen des Konsums bewusst ist. Unser Online-Katalog richtet sich daher ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021 Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730)   

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-
ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur ge-
ringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Ver-
zehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person be-
gleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat

1.  an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht ent-
nehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen ge-
werbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugend-
schutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Front-
etikett anzubringen.  

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.  an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.  durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht ent-
nehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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